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Satzung

Des Vereins „Wasserspringerclub Rostock“

  • §1Name, Sitz, Rechtsfragen

1.1. Der Verein trägt den Namen ,,Wasserspringerclub Rostock e. V. ‘‘.


1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen. Als Gründungstag gilt der 22.12.1999.


1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


1.4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund M-V e.V., des Schwimmverbandes M-V e.V. und des Stadtsportbundes Rostock e.V.


1.5. Der Verein kann sich Fachverbänden des DOSB anschließen und ist offen für andere Abteilungen des Schwimmsportes.


1.6. Der Verein wird in Rechtsfragen durch den Vorsitzenden, oder im Vertretungsfall durch den 1.stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten.

  • §2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Ziele und Aufgaben des Vereins sind insbesondere:


- die zielstrebige Förderung von sportlichen Talenten als öffentliches Anliegen und der Verwirklichung des Rechtes talentierter Kinder und Jugendlicher auf Entwicklung und der Ausformung ihrer besonderen sportlichen Anlagen bis zur erfolgreichen Teilnahme als Sportler Rostocks und M-V an internationalen Wettkämpfen.


- die Entwicklung des Breitensports zur Erweiterung des Sportangebotes der Stadt Rostock.


2.2. Der Verein dient den im § 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecken ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke‘‘ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2.3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


2.4. Der Verein ist konfessionell ungebunden und enthält sich jeglicher Parteipolitik.


2.5. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Alle Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


2.6. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale)  ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Vergütung nach Absatz (2) 2.6. trifft der Vereinsvorstand.


2.7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • §3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


3.2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.


3.3. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben bzw. zu stellen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.


3.4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen B: Beendigung der Mitgliedschaft


3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.


3.6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben bzw. zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.


3.7. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied ohne eigenes Verschulden mit der Zahlung von mehr als vier monatlichen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.


3.8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief zuzustellenden Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten Brief gegen den Ausschluss Einspruch einlegen. Bei fristgemäßer Einlegung des Einspruches entscheidet über den Ausschluss dann abschließend der Vorstand. Der Vorstand ist binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Einspruches einzuberufen.

  • §4 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen

4.1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern monatliche Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.


4.2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgelegt.


4.3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


4.4. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt. Die Höhe der Umlage darf nicht mehr als das Doppelte des Jahresbeitrages ausmachen. Über die Fälligkeit und die Möglichkeit der Ratenzahlung entscheidet der Vorstand.

  • §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt,


- sich am Übungs- und Trainingsbetrieb zu beteiligen und am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen.


- bei sportlicher Eignung entsprechend den Möglichkeiten gefördert zu werden.


- an allen vom Sportverband und/oder Verein organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend den Ausschreibungen und Wettkampfbestimmungen sowie den Reglements dieses Vereins teilzunehmen.


- bei sportlichen Leistungen, entsprechend den Verbandskriterien und den internationalen gültigen Startbedingungen für internationale Wettkämpfe und Meisterschaften, zur Nominierung vorgeschlagen zu werden.


- die den Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte zu nutzen.


- Lehrgänge und Bildungseinrichtungen der Sportverbände des Vereins zu seiner Aus- und Weiterbildung bzw. sportlichen Vervollkommnung zu nutzen.


- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung die im Verein erlassene und ihnen bekanntzugebende Sport -und Hausordnung zu beachten.

  • §6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind


- der Vorstand


- die Mitgliederversammlung

  • §7 Vorstand

7.1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus


- Vorsitzenden


- 1.Stellv. Vorsitzenden


- 2.Stellv. Vorsitzenden


- 4 Beisitzern


7.2. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins ( §26 BGB ), der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus dem


- Vorsitzenden


- 1.Stellv. Vorsitzenden


- 2.Stellv. Vorsitzenden


Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder durch die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren, kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder nach 7.1. die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält.


7.3. Die 4 Beisitzer des Gesamtvorstandes sind der:


- Kassenwart


- Sportwart und Wettkampfwesen


- Vereinsjugendleiter


- Breitensportverantwortlicher

  • §8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.


Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben.


- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;


- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;


- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Ausweisung von steuerrechtlichen Rücklagen


- Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein war.


- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;


- Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;


- Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes;


- Erlass oder Stundung von Gebühren, Beiträgen und Umlagen (ganz oder teilweise)


- Festlegung des Reglements (gem.§5(1) 3.Antrich).

  • §9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

9.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden und auch nur Mitglieder, die volljährig sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.


9.2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden jedoch von einem oder mehrerer Beisitzer, die zum Gesamtvorstand gehören [vgl.§7.3.], können auch für die restliche Amtsdauer des (der) Ausgeschiedenen deren Nachfolger durch die verbleibenden Mitglieder des Gesamtvorstandes gewählt werden.

  • §10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

10.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1.Stellv. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.


10.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellv. Vorsitzenden.


10.3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

  • §11 Mitgliederversammlung

11.1. In der Mitgliederversammlung sind Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden, die Übertragung an ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.


11.2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


a) Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung


b) Auflösung des Vereins


c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und seine Entlastung


d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge


e) Ernennung von Ehrenmitgliedern


f) Anschlussregelungen gem. §1(5)


g) Bestätigung des Haushaltsvorschlages, des Jahresabschlusses und evtl. Rücklagen


h) Beschluss über die Erhebung von Umlagen

  • §12 Einberufung der Mitgliederversammlung

12.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im IV. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder im Schaukasten oder auf der Hompage unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der MV kann auch durch Veröffentlichung in einem örtlichen Presseorgan erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von drei Wochen einzuhalten.


12.2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  • §13 Außerordentliche Mitgliederversammlung (a.o. MV)

Eine a.o. MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn


- das Interesse des Verein es erfordert,


- ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.

  • §14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

14.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlleiter übertragen werden.


14.2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss dann schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.


14.3. Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine Regelung vorsieht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


14.4. Die MV fasst ihre Beschlüsse, sofern nachstehend nichts anders geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.


14.5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


14.6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.


14.7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • §15 Die Vereinsjugend

15.1. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum 27. Lebensjahr.


15.2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.


15.3. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Sie darf dieser Satzung nicht widersprechen.

  • §16 Auflösung des Vereins

16.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.


16.2. Falls die MV nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der Stellv. Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


16.3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt nach Maßgabe der Regelung in § 2 .7. an die Hansestadt Rostock


16.4. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Rostock, 15.11.2017

Beitragsordnung

Wasserspringerclub Rostock e.V.  - Beitragsordnung ab 01.01.2025  

Kopernikusstraße 17, 18057 Rostock

Kontoverbindung: 

  • IBAN DE42130500000405007868        
  • BIC  NOLADE21ROS 

 

St.-Nr.: 079/142/05527      

VR Rostock 1735    

  • 1. Aufnahmegebühr: 

Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 10,- Euro je Mitglied erhoben, gilt nicht für Gruppentarif. 

Diese Aufnahmegebühr ist in Bar bei der Abgabe des Mitgliedsantrages zu entrichten.  

  • 2. Monatsbeitrag:  

    1. Gruppe:  Nachwuchsleistungssport und Leistungssport  

    1.1 Bis 6 Jahre                  11,00 Euro 

    1.2. Ab 7 Jahre                   13,00 Euro    

    1.3. Ab 10 Jahre                 18.00 Euro  

    2. Gruppe:  200,00 Euro      

    Kindersichtungsschwimmen (Erlernen des Schwimmens)  Umfasst 20 Trainingsstunden    

    3.Gruppe:          180,00 Euro  

    Gruppentarif für Kinder im Kindergartensportangebot (Sonderregelung für auswärtige KG 160,-€)      

    4. Gruppe: 15,00 Euro   

    Erwachsene über 18 Jahren;  

    Einmaliges wöchentliches Angebot  Für jedes weitere Sportangebot je 7,00 Euro monatlich.

    5.  Gruppe: Allgemeine Sportgruppe   

    1.1 Rentner 11,00 Euro 

    - gilt für einmaliges Sportangebot Seniorensport in der Woche - für jedes weitere  Sportangebot im Seniorensport je 7,00 Euro monatlich;   

    1.2. Kinder & Jugendliche bis 18 Jahre  11,00 Euro    

    - gilt für einmaliges Sportangebot id. Woche- für jedes weitere Sportangebot je 5,00 Euro monatlich; 

    1.3. Studenten, Azubis, Arbeitslose, Übungsleiter    

    6. Gruppe:  Familienmitgliedschaft – ab 3.Personen und mehr               

    1.Person (höchster Beitragssatz) 100 %  

    2.Person (50% ihres Beitragssatz)  

    3. Person und jede weitere 25% des zutreffenden Beitrages  

    7. Gruppe: 2,00 Euro      

    Ruhende Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes. Die ruhende Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 

    Gründe: lange Krankheit, längere berufliche Abwesenheit, auswärtiges Studentenpraktikum.  

    8. Gruppe: 3,00 Euro- Mindestbeitrag- kann beliebig erhöht werden 

    Fördermitgliedschaft  

  • 3. Zahlungsmodalitäten: 

    Aus organisatorischen Gründen erfolgt der Einzug des Mitgliedsbeitrages ab 01.01.2011 von jedem Vereinsmitglied nur noch über das Bank-Einzugsverfahren. Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich zum 15. eingezogen. 

    Ausgenommen von dem Einzugsverfahren ist das Kindersichtungsschwimmen und der Kindergartensport. 

    Rücklastschriftgebühren die das Vereinsmitglied zu vertreten hat, werden diesem Mitglied zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr von 1,50 Euro belastet. Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt für die 1.schriftliche Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro und für die 2.schriftliche Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 15,00 Euro zu erheben.   

  • 4. Ende der Mitgliedschaft: 

    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt nach Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vier Wochen vor dem Quartalsende erfolgen. 

     

    Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.12.2024, Inkrafttreten ab 01.01.2025 

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